Wieder einmal wird Facebook mit einer Flut aus
Bildern überschwemmt, auf denen ausdrücklich Facebooks neuen AGB
widersprochen wird. Alleine aufgrund der haarsträubenden Grammatik,
in der diese Texte verfasst sind, kann man den Wirkungsgrad solcher
Aktionen erahnen. Der AGB-Widerspruch auf Facebook ist "juristisch unsinnig", denn wer sich etwas mit
deutschem Recht auskennt, der weiß, dass solche Widersprüche auch
zugehen müssen. Wer also wirklich gegen die AGB Widerspruch leisten
will, muss das Unternehmen schriftlich – also per Briefschreiben –
kontaktieren. Täte man dies, so läge es noch immer bei Facebook,
wie diese darauf reagierten. Dass als Konsequenz eines solchen
Schreibens die AGB über Bord geworfen werden würden, wäre wohl
einer der unwahrscheinlichsten Ausgänge dieser Situation.
Die oben beschriebene Situation gibt bereits einen
guten Einblick in das juristische (Schein)Wissen vieler Nutzer
sozialer Netzwerken. Das Internet ist kein straffreier Raum, auch
wenn mancheiner das glauben mag. In diesem Blogpost werde ich also
darauf eingehen, welche juristischen Folgen das unüberlegte Teilen
von Inhalten, oder Hetze in sozialen Netzwerken haben können. Hier sei beispielhaft ein entsprechendes Urteil angegeben.
Bei der Hetze in sozialen Netzwerken muss erwähnt
sein, dass es sich hier in den meisten Fällen um einen privaten
Fahndungsaufruf handelt. Dies ist allerdings verboten, denn nur die
Strafverfolgungsbehörden haben das Recht zur Fahndung. An dieser
Stelle macht sich der Ersteller hetzerischer Beiträge also bereits
strafbar. Verbreitet nun ein Nutzer wissentlich falsche Informationen
über einen "Täter" oder beschuldigt diesen einer
Straftat, von welcher der Ersteller weiß, dass diese nicht begangen
wurde, so handelt es sich hier nach dem deutschen Strafgesetzbuch –
auch im Internet – um Verleumdung, die im schlimmsten Fall mit
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren enden kann. Jeder, der nun
diese falsche Meldung teilt, hat unwissentlich eine
Falschinformationen geteilt, und macht sich der "üblen
Nachrede" strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu
zwei Jahren. Auch der falschen Verdächtigung kann man sich in so
einem Fall strafbar machen, die, wie die Verleumdung, mit maximal
fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Zusätzlich zu diesen Straftaten werden beim
unüberlegten Teilen von Inhalten oder bei der Hetze in sozialen
Netzwerken auch des öfteren Rechte verletzt, die allgemein zu dem
Persönlichkeitsrecht zusammengefasst werden. Besonders in
Deutschland gilt ein recht strenges Persönlichkeitsrecht. Nur unter
ganz gewissen Umständen kann dieses teilweise ausgehebelt werden.
Teilt man also ein Bild von einem vermeintlichen Straftäter, so kann
dieser entsprechend Ansprüche geltend machen und sogar
Schmerzensgeld fordern. Es sei darauf hingewiesen, dass auch Kinder
und Säuglinge über solche Persönlichkeitsrechte verfügen. Viel zu
oft sieht man Bilder von körperlich deformierten Säuglingen oder
vermeintlich entführten Kindern, die nur in Umlauf gebracht werden,
um Klicks zu generieren. Abgesehen davon, dass hier
Persönlichkeitsrechte aufs Äußerste verletzt werden, sei auf
dieses Interview hingewiesen, welches die Situation aus
dem Blickwinkel einer betroffenen Familie beleuchtet.
Man sieht hier also ganz deutlich, dass das Internet
kein Spielplatz ist, und dass man also auch dort für seine Taten
belangt werden kann. Das anonyme Internet, das sich viele Nutzer
vorstellen, existiert so nicht, und man sollte sich bewusst sein,
dass man sich bei manchen unüberlegten Handlungen in sozialen
Netzwerken auf – juristisch gesehen – sehr dünnes Eis wagt. In
den meisten Fällen werden mindestens zivilrechtliche Ansprüche
geltend, was bereits sehr teuer werden kann. Abschließend sollte
nicht unerwähnt bleiben, dass es wohl noch seine Zeit braucht, bis
die Justiz im Internet so funktioniert, wie sie es auch in der
Realität tut, und den Nutzern wirklich bewusst wird, was ihre Taten
dort – für sie und andere – bedeuten können. Man muss sich
stets vor Augen führen, wie lange es gedauert hat, das aktuelle
Rechtssystem zu entwickeln. Hierbei haben sich stets sowohl das
Gesetz als auch unsere Ethik wechselseitig beeinflusst. Nach einer
solch großen Veränderung in der Gesellschaft, wie sie etwa die
nahezu uneingeschränkte Verfügbarkeit des Internets darstellt,
bedarf es also vor allem genug Zeit, damit sich die Gesetzeslage und
die ethischen Vorstellungen wieder einpendeln können, um so das
Rechtssystem zu aktualisieren.
Quellen:
https://www.facebook.com/szmagazin/photos/a.177180783632.119963.132153568632/10151284430228633/?type=1&permPage=1 (Originalpost des oben gezeigten Bildes)
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-gegen-18-jaehrigen-aus-emden-wegen-aufruf-zu-lynchjustiz-a-835927.html
http://www.sueddeutsche.de/digital/datenschutz-in-sozialen-netzwerken-agb-widerspruch-auf-facebook-ist-juristisch-unsinnig-1.1521646
http://www.computerbetrug.de/2012/04/jurist-warnt-private-fahndungsaufrufe-bei-facebook-sind-verboten-6096 http://www.mimikama.at/allgemein/das-baby-mit-dem-krebsgeschwr-die-wahrheit/
http://www.mimikama.at/allgemein/private-fahndungsaufrufe-auf-facebook-warum-diese-verboten-und-strafbar-sind/
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